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Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Bereich Sicherheit & Ordnung

Rechtsverordnung (pdf, 81 KB) über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Wartburgkreis

Öffentliche Bekanntmachung des Wartburgkreises 

Verordnung

des Landratsamtes Wartburgkreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtgebiet  Eisenach aus Anlass der „Weihnachtsmärkte“

vom 25.11.2024

Auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) werden aus besonderem Anlass zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen freigegeben.

§ 1

Im Stadtgebiet Eisenach dürfen am Sonntag, den 01.12.2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr alle Verkaufsstellen aus Anlass der Weihnachtsmärkte geöffnet sein.

§ 2

Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Öffnungszeiten innerhalb des v. g. Zeitraumes ist von den Geschäftsinhabern der Verkaufsstellen durch Aushang an der Außenseite oder am Eingang zu ihrer Betriebsstätte deutlich sichtbar bekannt zu geben.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung kann auf der Webseite www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/(Zeigt auf eine externe Webseite) unter der Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der besondere Anlass und damit die Grundvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten nach § 10 ThürLadÖffG nicht mehr gegeben ist/vorliegt.

Bad Salzungen, den 25.11.2024

 

Dr. Brodführer

Landrat des Wartburgkreises

Verkaufsoffene Sonntage

Öffentliche Bekanntmachung des Wartburgkreises                     

Verordnung
des Landratsamtes Wartburgkreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Bad Salzungen aus besonderen Anlässen

vom 26.03.2024

 

Auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) werden aus besonderem Anlass zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen freigegeben.

§ 1

In der Kernstadt Bad Salzungen dürfen an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr alle Verkaufsstellen geöffnet sein.

Sonntag, den 05.05.2024 
Anlass: Frühlingsmarktes / Autoschau

Sonntag, den 16.06.2024 
Anlass: Stadtfest

Sonntag, den 08.09.2024
Anlass: Kinder- und Familienfest

Sonntag, den 01.12.2024 
Anlass: Weihnachtsmarkt

§ 2

Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Öffnungszeiten innerhalb des v. g. Zeitraumes ist von den Geschäftsinhabern der Verkaufsstellen durch Aushang an der Außenseite oder am Eingang zu ihrer Betriebsstätte deutlich sichtbar bekannt zu geben.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung kann auf der Webseite www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/(Zeigt auf eine externe Webseite) unter der Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

§ 5

Fällt ein unter § 1 genannter besonderer Anlass aus, hat dies zur Folge, dass die Ermächtigung zur Verkaufsöffnung entfällt und eine Öffnung der Verkaufsstellen ist an diesem Sonntag nicht möglich.

Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der jeweilige besondere Anlass und damit die Grundvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten nach § 10 ThürLadÖffG nicht mehr gegeben ist.

 

Bad Salzungen, den 26.03.2024

Krebs                                                                      
Landrat des Wartburgkreises

Öffentliche Bekanntmachung des Wartburgkreises                     

Verordnung
des Landratsamtes Wartburgkreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Vacha aus besonderem Anlass

vom 28.03.2024

 

Auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 und 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) werden aus besonderem Anlass zusätzliche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen freigegeben.

§ 1
In der Stadt Vacha Ortsteil Vacha dürfen aus nachfolgenden Anlässen alle Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen geöffnet sein.

Vitusmarkt am Sonntag, den 07.07.2024 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Herzermarkt am Sonntag, den 01.12.2024 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

§ 2
Die Inanspruchnahme der zusätzlichen Öffnungszeiten innerhalb des v. g. Zeitraumes ist von den Geschäftsinhabern der Verkaufsstellen durch Aushang an der Außenseite oder am Eingang zu ihrer Betriebsstätte deutlich sichtbar bekannt zu geben.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung kann auf der Webseite www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/(Zeigt auf eine externe Webseite) unter der Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

§ 5
Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn der jeweilige besondere Anlass und damit die Grundvoraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten nach § 10 ThürLadÖffG nicht mehr gegeben ist.

 

Bad Salzungen, den 28.03.2024

Krebs                                                                                                                      
Landrat des Wartburgkreises

Auf der Grundlage des § 20 ff. Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16. Juli 2008, zuletzt geändert am 16. November 2023, verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Rettungswesens vom 16. Juli 2008, werden die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport zwischen dem Wartburgkreis und den Durchführenden einerseits sowie den Kostenträgern (Krankenkassen) und ihren Verbänden andererseits vereinbart.

Die Benutzungsentgelte im Landkreis Wartburgkreis betragen für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 für

  • den Rettungstransportwagen (RTW)  465,95 € / Einsatz,
  • das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 333,01 € / Einsatz und
  • den Krankentransportwagen (KTW) 245,95 € / Einsatz.


Entsprechend § 22 ThürRettG gelten diese Benutzungsentgelte für alle Benutzer des Rettungsdienstes.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar hat auf der Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), in der aktuellen Fassung den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Zuständigkeitsbereich des Wartburgkreises mit Wirkung zum 01.01.2024 für die Dauer von 7 Jahren neu bestellt.

Herr Bezirksschornsteinfegermeister

Christopher Grimm 
Bahnhofstr. 18
37293 Herleshausen
Handy: 0151- 51243986(Zeigt auf eine Telefonnummer)

Kehrbezirk Eisenach-003:

Krauthausen/ OT Pferdsdorf und OT Spichra, Gerstungen/ OT Neustädt,
OT Sallmannshausen, OT Lauchröden, OT Oberellen und OT Unterellen, Stadt Werra-Suhl-Tal/ OT Hausbreitenbach und OT Herda, Eisenach/ OT Hörschel, OT Neuenhof, OT Wartha und OT Göringen, Eisenach (straßenweise).