Führerscheine
Hinweis
Für Angelegenheiten der Kfz-Zulassung und der Führerscheinstelle vereinbaren Sie bitte zwingend einen Termin (hier online möglich(Zeigt auf eine externe Webseite))! Ohne Termin kann Ihr Vorgang leider nicht bearbeitet werden.
Hinweise zur Erteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Im Rahmen der Antragstellung ist das persönliche Erscheinen des Fahrerlaubnisbewerbers bei der Führerscheinstelle erforderlich!
Was wird bei Abgabe eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis benötigt?
Das Antragsformular (wird in der Regel von der Fahrschule/dem Fahrlehrer ausgehändigt) ist vollständig auszufüllen, das heißt:
- vollständige Angaben der persönlichen Daten
- die beantragte/n Fahrerlaubnisklasse/n
- Art der Antragstellung (Erteilung, Erweiterung usw.)
- Sehhilfe: ja/nein
- Angaben zu geistigen, körperlichen Einschränkungen/Behinderungen/Krankheiten sind freiwillig
- Datum, Unterschrift
- bei Bewerbern unter 18 Jahren ist die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter erforderlich (im Falle nur eines vorhandenen Sorgeberechtigten ist z. B. der Sorgerechtsbeschluss bzw. eine Sterbeurkunde vorzulegen)
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen und Nachweise im Original:
- 1 Lichtbild nach den Bestimmungen der zurzeit geltenden Passverordnung (Frontalaufnahme des Kopfes, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen)
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis, wenn dieser nicht vorhanden: Kinderausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes; ggf. kann auch ein anderes amtliches Identitätsdokument ausreichen)
- Nachweis über das Sehvermögen (z. B. Sehtest bei Erwerb der Klassen A, A1, AM, B, BE, M, L und T von einem Optiker oder Zeugnis/Gutachten bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE von einem Augenarzt oder einem Arbeits-/Be-triebsmediziner)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 Fahrerlaubnis-Verordnung bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE (kann von Allgemeinmedizinern, Arbeits-/Betriebsmedizinern usw. erstellt werden)
- bei Erwerb der Klassen D1, D1E, D und DE ist zusätzlich ein Gutachten über die besonderen Anforderungen nach Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich - wird durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst (die entsprechende Untersuchungsstelle ist der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Die Kosten betragen (ohne eine ggf. erforderliche anlassbezogene Eignungsüber-prüfung) bei einer Ersterteilung 45,70 € /Erweiterung 44,90 €; für jede zusätzliche Ausstellung eines Führerscheines 10,00 €
Information:
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- Dienstausweis im Original
- Dienstfahrerlaubnis im Original
- ziviler Führerschein im Original (falls vorhanden)
Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu zahlen.
Hinweis: Die von den Dienststellen z.B. der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen. Wenn man also von der Dienstfahrerlaubnis auch zivil Gebrauch machen möchte, muss diese umgeschrieben werden. Fahrerlaubnisklassen, die einer Befristung unterliegen, werden längstens für die Dauer der Gültigkeit in der Dienstfahrerlaubnis erteilt. Die Klassen der Dienstfahrerlaubnis dürfen erst zivil gefahren werden, wenn die zivile Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die Antragstellung allein reicht dafür noch nicht aus.
Information:
Fahrerlaubnisse aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union:
Sie müssen Ihre ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht umtauschen, solange diese gültig ist. Sie können mit dieser problemlos in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Ausländische Fahrerlaubnisklassen unterliegen den hier geltenden Befristungen. Falls Sie den Führerschein trotzdem umtauschen möchten, sind folgende Unterlagen bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- ausländischer Führerschein im Original (ggf. mit Übersetzung)
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
Fahrerlaubnisse aus einem Land, welches nicht zur Europäischen Union gehört, zu dem aber ein Abkommen besteht:
Sie dürfen seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nur ein halbes Jahr (185 Tage) mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis fahren. Für den Umtausch sind folgende Unterlagen bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- ausländischer Führerschein im Original mit Übersetzung
- gültiger Personalausweis ODER Aufenthaltstitel ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
Fahrerlaubnisse aus einem Land, welches nicht zur Europäischen Union gehört und zu dem auch kein Abkommen besteht:
Sie dürfen seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nur ein halbes Jahr (185 Tage) mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis fahren. Für den Umtausch sind folgende Unterlagen bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
eventuell Antrag der Fahrschule
ausländischer Führerschein im Original mit Übersetzung
- gültiger Personalausweis ODER Aufenthaltstitel ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- eine aktuelle Sehtest-Bescheinigung (z.B. vom Optiker) im Original
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Original
- Nach der Antragstellung sowie Prüfung der Antragsunterlagen muss die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung über die Fahrschule erfolgen
Hinweis: Bei allen Umtauscharten gilt, dass der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt werden darf. EU-Länder/ Länder aus dem EWR-Abkommen
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, dürfen (vorbehaltlich des § 28 Abs. 2-4 FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung) im Umfang der entsprechenden Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Drittstaaten
Sie dürfen mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland, Kraftfahrzeuge sechs Monate lang führen. Sollte die Gültigkeit des Dokumentes vor Ablauf der sechs Monate enden, so darf bereits ab Ende der Gültigkeit kein Kraftfahrzeug mehr im Inland geführt werden.
Für die Zeit nach den sechs Monaten, müssen Sie Ihren Führerschein umschreiben lassen oder eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Führen Sie nach den sechs Monaten mit Ihrem ausländischen Führerschein ein Kraftfahrzeug im Inland, stellt dies eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) dar.
Hinweise zum Umtausch alter Führerscheine in den neuen EU-Kartenführerschein
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden (also alle Führerscheine, welche noch keine Befristung haben), sind mit Bezug auf die Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (BGBl I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 222) wie folgt umzutauschen.
I. Führerschein, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerscheine):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhaber Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden sein muss
Vor 1953: 19.01.2033
1953 - 1958: 19.01.2022
1959 - 1964: 19.01.2023
1965 - 1970: 19.01.2024
1971 oder später: 19.01.2025
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Plastikkarten):
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001: 19.01.2026
2002 - 2004: 19.01.2027
2005 - 2007: 19.01.2028
2008: 19.01.2029
2009: 19.01.2030
2010: 19.01.2031
2011: 19.01.2032
2012 - 18.01.2013: 2033
Die Gültigkeit der seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinkarten ist auf 15 Jahre befristet und muss alle 15 Jahre erneuert werden.
Bestimmte Fahrerlaubnisinhaber müssen allerdings ihren alten Führerschein in die befristete „EU-Karte“ unabhängig von der Regelung in Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung umtauschen, wenn sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, deren Fahrerlaubnisklassen befristet sind oder waren (z. B. Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen über 7,5 t berechtig[t]en). In solchen Fällen handelt es sich aber um die Verlängerung oder die (Neu)Erteilung betreffender Fahrerlaubnisklassen.
Ein sofortiger Umtausch in den befristeten EU-Kartenführerschein ist zudem erforderlich im Falle eines Fahrerlaubnisinhabers, der einen Führerschein mit einem Ausstellungsdatum vor dem 31. Dezember 1998 besitzt, wenn er zusätzlich einen Internationalen Führerschein, eine Fahrtenschreiberkarte und/oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt/benötigt.
Ob ein internationaler Führerschein im Ausland mitgeführt werden muss, sollten Sie rechtzeitig (z. B.) beim Reiseveranstalter erfragen.
Der neue befristete EU-Kartenführerschein zeichnet sich durch seine
- Handlichkeit,
- Fälschungssicherheit,
- Aktualität (insbesondere des Lichtbildes) und
- der Registriersicherheit im Falle eines verloren gegangenen Führerscheines
aus.
Was muss ich tun, um den alten Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen?
- persönliche Antragstellung (u. a. auf Grund der erforderlichen Unterschriftsleistung auf dem neuen Führerschein) bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wartburgkreises in einer der Dienststellen in Bad Salzungen oder Eisenach ist erforderlich
- benötigte Unterlagen:
- 1 Lichtbild (Größe 35mm x 45mm) nach den Bestimmungen der Passverordnung (Frontalaufnahme des Kopfes, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen)
- bisheriger Führerschein
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein)
- (falls vorhanden) bringen Sie bitte event. alte noch vorhandene Erteilungsunterlagen mit (wie z. B. die sog. VK 30 – graue Karteikarte, zwischen 1968 und 1982 in der damaligen DDR ausgegeben)
Die Gebühr zum Umtausch des Führerscheins beträgt 25,30 €.
Rechtliche Hinweise:
- „Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung).
- „Ein Führerschein, der vor dem 19 Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt.“ Nach Ablauf dieser Frist verliert der (alte) Führerschein seine Gültigkeit (§ 24a Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung).
- Ein Fahrerlaubnisinhaber, der beim Führen eines Kraftfahrzeuges einen ungültigen Führerschein mit sich führt, handelt ordnungswidrig (§ 75 Ziff. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf (siehe Ansprechpartner im Fahrerlaubniswesen nach Sachbereichen).
Voraussetzungen für eine Fahrerkarte: Der Antragsteller sollte den Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. hier ein Beschäftigungsverhältnis nachweisen können. Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form eines Kartenführerscheines erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser gleichzeitig mit der Fahrerkarte beantragt werden. Bei Beantragung einer Fahrerkarte muss man mindestens im Fahrerlaubnisbesitz einer der folgenden Fahrerlaubnisklassen sein: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Welche Fristen muss ich bei der Verlängerung der Fahrerkarte beachten? Die erteilte Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig und sollte frühestens sechs Monate, mindestens jedoch 3 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Die Bestellung der Fahrerkarte durch die hiesige Fahrerlaubnisbehörde ist frühestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit möglich.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- EU-Kartenführerschein im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- bereits vorhandene Fahrerkarte im Original (nur bei Verlängerung)
Hinweis: Weitere Informationen zum Kontrollgerätekartenregister sowie zum digitalen EG-Kontrollgerät finden Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter: "Zentrale Register und Zentrale Register / EG-Kontrollgerät".
Information:
Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und/ oder DE sind dazu verpflichtet, eine Grundqualifikation zu erwerben und eine regelmäßige Weiterbildung zu besuchen, soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, bei der eine der o. g. Klasse erforderlich ist.
Ausgenommen sind Beförderungen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz).
Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) weist seit dem 23.05.2021 die Berufskraftfahrerqualifikation in Form einer Chipkarte nach. Diese ersetzt den bisherigen Eintrag der Schlüsselnummer 95 auf dem Führerschein. Der Eintrag auf dem Führerschein behält jedoch bis zum Ablaufdatum seine Gültigkeit.
Der Erwerb der Grundqualifikation ist ebenfalls im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz geregelt.
Die Weiterbildung ist jeweils im Abstand von fünf Jahren zu absolvieren und durch 5 Module, die jeden Kenntnisbereich abdecken müssen, nachzuweisen.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- Führerschein im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- bei Grundqualifikation: Urkunde über die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer im Original
- bei Weiterbildung: Bescheinigung/en über die absolvierten Module (insgesamt 35 Stunden)
Hinweis: Seit dem 23.05.2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation mit der Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein hinter den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen eingetragen, sondern es wird ein separates Dokument (Fahrerqualifikationsnachweis) ausgestellt.
Information:
Sie haben die Möglichkeit, freiwillig auf Ihre Fahrerlaubnis oder auf das Recht zum Führen von fahrerlaubnisfreien (Kraft)Fahrzeugen zu verzichten, wenn Sie z.B. aufgrund eines Alkohol/-Drogendeliktes oder wegen Straftaten im Straßenverkehr auffällig waren, beim Erreichen/Überschreiten von 8 Punkten, aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen (insbesondere bevor die hiesige Behörde Ihnen die Fahrerlaubnis ggf. kostenpflichtig mittels Bescheid entziehen oder das Recht zum Führen von fahrerlaubnisfreien [Kraft]Fahrzeugen untersagen müsste). Für einen freiwilligen Verzicht sollten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter buchen. Im Rahmen der Vorsprache muss bei der Behörde das erforderliche Formular "Verzichtserklärung" ausgefüllt und das Dokument (z. B. Führerschein, Mofa-Prüfbescheinigung bzw. eine schriftliche Erklärung über den Nichtbesitz einer Mofa-Prüfbescheinigung) abgeben werden. Bei der persönlichen Vorsprache muss ein gültiger Personalausweis ODER ein gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original vorgelegt werden.
Wenn Sie eine Anhörung von der hiesigen Behörde erhalten (z.B. Anhörungen vor Fahrerlaubnisentzug, vor weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen, vor Auflagen/Nachuntersuchungen, vor Untersagungen oder vor Versagungen), haben Sie die Möglichkeit, sich persönlich bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter hierzu zu äußern. Bitte beachten Sie, dass telefonisch bereits die meisten Fragen beantwortet und gewisse Anliegen schon besprochen werden können. Wir stehen Ihnen telefonisch gerne zur Verfügung. Falls Sie doch eine persönliche Vorsprache wünschen, so bringen Sie hierfür bitte einen gültigen Peronalausweis ODER einen gültigen Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original mit.
Information:
Ihnen ist der Führerschein gestohlen worden oder Sie haben diesen verloren? Wir raten Ihnen in solchen Fällen, ca. 4 Wochen zu warten, bevor Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein beantragen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich der Führerschein oftmals wieder findet. Natürlich dürfen Sie in der Zwischenzeit trotzdem Kraftfahrzeuge führen. Die Polizei weiß, dass wir Ihnen eine Wartefrist einräumen und die Herstellung des Ersatzführerscheines etwas Zeit beansprucht. Im Falle einer Verkehrskontrolle kann die Polizei im Zweifel Ihre Führerscheindaten bei der ausstellen Behörde erfragen.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- im Falle des Führerscheindiebstahls ist eine Anzeige der Polizei mit Angabe der gestohlenen Dokumente vorzulegen (in deutscher Sprache oder mit Übersetzung)
- im Falle des Führerscheinverlusts wird im Rahmen Ihrer Vorsprache durch die Mitarbeiter eine "Versicherung an Eides statt" abgenommen. Hierbei fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 30,70 € an
Für die Antragstellung selbst werden zurzeit Gebühren in Höhe von 29,57€ erhoben. Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu zahlen. Hinzu kommen ggf. Gebühren für die "Versicherung an Eides statt" (nur bei Verlust) sowie Zusatzkosten bei Wunsch des Direktversandes.
Hinweis: Mit der Ausstellung eines Ersatz-Führerscheines verliert der ersetzte Führerschein seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener Führerschein ist der ausstellenden Behörde sofort zurückzugeben.
Information:
Was muss ich beim Verlust bzw. Diebstahl / Defekt der Fahrerkarte beachten? Da der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens 15 Kalendertage fortsetzen darf, sollte sofort nach dem Verlust / Diebstahl der Fahrerkarte ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerkarte bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Auch bei einer defekten Fahrerkarte sollte schnellstmöglich eine neue Fahrerkarte beantragt werden.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- EU-Kartenführerschein im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- im Falle des Fahrerkartendiebstahls ist eine Anzeige der Polizei mit Angabe der gestohlenen Dokumente vorzulegen (in deutscher Sprache oder mit Übersetzung)
- im Falle des Fahrerkartenverlusts ist eine schriftliche Erklärung über den Verlust vorzulegen bzw. wird im Rahmen Ihrer Vorsprache durch die Mitarbeiter eine "Versicherung an Eides statt" abgenommen. Hierbei fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 30,70 € an
- bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist die defekte Fahrerkarte vorzulegen
Hinweis: Mit der Ausstellung einer Ersatz-Fahrerkarte verliert die ersetzte Fahrerkarte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Fahrerkarte ist der ausstellenden Behörde sofort zurückzugeben. Weitere Informationen zum Kontrollgerätekartenregister sowie zum digitalen EG-Kontrollgerät finden Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter: "Zentrale Register und Zentrale Register / EG-Kontrollgerät".
Information:
Was ist beim Internationalen Führerschein zu beachten?
Fahrten innerhalb der Europäischen Union:
Es genügt, im Besitz einer nationalen (deutschen) Fahrerlaubnis zu sein. Es wird jedoch auf Grund häufig auftretende Probleme mit "alten Führerscheinen" empfohlen, im Besitz eines EU-Kartenführerscheines zu sein.
Fahrten im nichteuropäischen Ausland:
Es wird grundsätzlich der Besitz des internationalen Führerscheines empfohlen, da einige Staaten auf diesen bestehen. Ob in dem jeweiligen Land der Besitz eines internationalen Führerscheines erforderlich ist, können Sie z. B. beim ADAC oder der Botschaft des Landes erfragen. Für die Ausstellung eines internationalen Führerscheines müssen Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheines sein. Internationale Führerscheine werden für befristete Aufenthalte in einem Land außerhalb der EU benötigt. Der internationale Führerschein ist im Prinzip als eine Übersetzung des EU-Kartenführerscheines zu sehen und daher nur in Verbindung mit diesem gültig.
Die Gültigkeit beträgt bei internationalen Führerscheinen nach dem internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926: ein Jahr; bei internationalen Führerscheinen nach dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 08. November 1968: drei Jahre.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- Führerschein im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- wenn Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheines sind, benötigen Sie zusätzlich ein weiteres biometrisches Lichtbild, wobei für die Ausstellung des EU-Kartenführerscheines zusätzliche Gebühren in Höhe von 48,30 € bei Direktversand des Führerscheines zu zahlen sind.
Hinweis: Es wird empfohlen, den internationalen Führerschein spätestens 4 - 6 Wochen vor der Abreise zu beantragen.
Information:
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- Antragsformular der Fahrschule
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (NICHT Digital!)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Original
bei den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:
- eine aktuelle Sehtest-Bescheinigung (z. B. vom Optiker) im Original
bei den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE:
- ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten über das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV im Original
- ein ärztliches Gutachten (Nachweis über eine ärztliche Untersuchung) nach Anlage 5.1 FeV im Original
zusätzlich bei den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE:
- Behördenführungszeugnis vom zuständigen Einwohnermeldeamt (wird nach der Beantragung beim Einwohnermeldeamt direkt an die hiesige Fahrerlaubnisbehörde gesandt)
- ein Gutachten nach Anlage 5.2 FeV über einen Leistungstest von einem Arbeits- oder Betriebsmediziner bzw. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung im Original (dieses Gutachten wird nach Antragstellung von der Fahrerlaubnisbehörde veranlasst)
Hinweis: Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von nicht mehr als 5 Jahren. Die Verlängerung der C-Klassen (LKW) sollte ca. 4 - 6 Wochen und die Verlängerung der D-Klassen (Bus) ca. 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Falls Sie die Fahrerlaubnis für LKW oder Bus ablaufen lassen wollen, brauchen Sie bei der hiesigen Behörde keinen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der abgelaufenen Klassen ist dann erloschen. Ist die Fahrerlaubnis einmal erloschen, so ist eine Verlängerung der LKW- und Busklassen nicht mehr möglich. In diesem Falle sind die Antragsunterlagen wie bei einer Ersterteilung dieser Fahrerlaubnisklassen vorzulegen
Information:
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- Antragsformular der Fahrschule
- Antragsformular für die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 (Anlage 1)
- Antragsformular für jede Begleitperson (Anlage 2)
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original
- ggf. bereits vorhandenen Führerschein im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Original
- eine aktuelle Sehtest-Bescheinigung (z. B. vom Optiker) im Original
Die Antragsgebühren sind bei der Antragstellung zu zahlen und variieren je nach Anzahl der einzutragenden Begleitpersonen.
Voraussetzung für die Begleitpersonen:
das 30. Lebensjahr muss vollendet sein
Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren
zum Zeitpunkt der Antragstellung darf nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen sein
Hinweis: Zum 18. Geburtstag braucht der Kartenführerschein nicht eigens beantragt werden. Die Bestellung des Führerscheins übernimmt die Führerscheinstelle automatisch. Ca. 3 - 4 Wochen nach dem 18. Geburtstag kann der Kartenführerschein bei der Behörde abgeholt werden bzw. im Falle des Direktversands wird dieser dann automatisch zugesandt. Es muss lediglich die bisher gültige Prüfungsbescheinigung bzw. der bereits im Besitz befindliche Führerschein (z.B. für Moped) vorgelegt bzw. abgegeben werden. Die Prüfungsbescheinigung ist bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, danach ist diese abgelaufen. Ab dem 18. Geburtstag darf auch ohne Begleitpersonen gefahren werden. Wird die Prüfungsbescheinigung während der Dreimonatsfrist nicht gegen den Kartenführerschein eingetauscht, ist man nicht mehr im Besitz eines gültigen Dokumentes. Wer dann ohne Führerschein Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Information:
Was ist zu tun, wenn sich der Familienname geändert hat?
Sie haben geheiratet und Ihr Führerschein ist ausgestellt auf Ihren Geburtsnamen:
Da der Führerschein kein klassisches Ausweisdokument ist und Ihr Geburtsname aus dem Personalausweis ersichtlich ist, können Sie mit Ihrem "alten" Führerschein weiterfahren. Sie sollten jedoch immer den Personalausweis mit sich führen. Ein neuer Führerschein wird auf Ihren Wunsch hin natürlich trotzdem ausgestellt.
Sie haben wieder geheiratet und Ihr Führerschein ist auf Ihren vorherigen Ehenamen ausgestellt:
Da in diesem Fall aus Ihrem Personalausweis nur Ihr Geburtsname und Ihr jetziger neuer Familienname ersichtlich sind und keine Verbindung mehr zum vorherigen Ehenamen besteht, sollten Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Sie haben wieder Ihren Geburtsnamen angenommen und Ihr Führerschein ist auf Ihren Ehenamen ausgestellt:
Da hier aus Ihrem Personalausweis nur Ihr Geburtsname ersichtlich ist und keine Verbindung mehr zum Ehenamen besteht, sollten Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Auch bei einem defekten (zB deformierten oder gebrochenen) Führerscheindokument sollten Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung im Original (falls der Ausweis noch nicht auf Ihren neuen Namen geändert ist, wird eine Urkunde über die Namensänderung im Original benötigt)
- Führerschein im Original
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
Information:
Seit dem 28.07.2021 kann die Fahrerlaubnisklasse AM bundesweit mit 15 erworben werden.
Diese ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Sehtest
- Nachweis Erste Hilfe gem. § 19 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
- wenn alleiniges Sorgerecht: entsprechender Nachweis (z.B. Negativbescheinigung vom Jugendamt, Scheidungsurteil etc.)
- schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten
- ein (aktuelles) biometrisches Passbild
Hinweis: Nach bestandener Prüfung und vorhandenen Mindestalter wird dem Fahranfänger kein EU-Kartenführerschein, sondern ein Vorläufiger Nachweis der Fahrtberechtigung (VNF) ausgehändigt.
Die Bestellung des EU-Kartenführerscheins erfolgt nach Mitteilung über die bestandenen Prüfungen und Erreichen des Mindestalters.
SZ 96
Für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren kombinierte Gesamtmasse 3.500 kg überschreitet aber 4.250 kg nicht übersteigt, kann die Schlüsselzahl 96 eingetragen werden.
Sie darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind. In dem Fall darf die Schlüsselzahl (frühestens) mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zugeteilt werden.
Mindestalter: Klasse B – 18 Jahre
Begleitetes Fahren – 17 Jahre
SZ 196
Für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, bei einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, kann die Schlüsselzahl 196 eingetragen werden.
Sie darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits seit fünf Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B ist. Die Berechtigung gilt nur im Inland.
Mindestalter: Klasse B – 25 Jahre
SZ 197
Die Schlüsselzahl 197 wird in der Fahrerlaubnis der Klasse B eingetragen, wenn die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde und zusätzlich eine Schulung zur sicheren Bedienung von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgreich absolviert worden ist. Die Eintragung der Schlüsselzahl 197 erlaubt das Führen von Fahrzeugen der Klasse B sowohl mit Schaltgetriebe als auch mit Automatikgetriebe, obwohl die praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde.
Hinweis: Bei weiteren Fragen zu den einzelnen Schlüsselzahlen, können Sie sich vor der Antragstellung an Ihre Fahrschule oder telefonisch an die hiesige Fahrerlaubnisbehörde wenden