Beförderer, Händler, Makler und Sammler von Abfällen
Eine besondere Verantwortung haben Beförderer, Händler, Makler und Sammler von Abfällen. Die Untere Abfallbehörde steht diesen als Überwachungsbehörde wachsam und beratend zur Seite. Beförderer, Händler, Makler und Sammler von Abfällen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese der zuständigen anzeigen oder über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG verfügen.
Die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall(Zeigt auf eine externe Webseite) unterstützt bei allen technischen Fragen und Fragen zur Arbeit im elektronische Abfallnachweisverfahren.
Die Anzeige nach § 53 KrWG(Zeigt auf eine externe Webseite) tätigen Sie hier(Zeigt auf eine externe Webseite). Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG(Zeigt auf eine externe Webseite) stellen Sie hier(Zeigt auf eine externe Webseite).
Wenden Sie sich für Fragen gern an das Umweltamt.
Weitere Hinweisblätter und Formulare(Zeigt auf eine externe Webseite), z. B. zur Beantragung einer Erzeugernummer, Entsorgernummer oder gewerblicher Sammlungen können beim Thüringer Landesverwaltungsamt bzw. Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz bezogen werden.